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   VG Schleswig, 21.09.2017 - 12 A 34/17   

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VG Schleswig, 21.09.2017 - 12 A 34/17 (https://dejure.org/2017,38054)
VG Schleswig, Entscheidung vom 21.09.2017 - 12 A 34/17 (https://dejure.org/2017,38054)
VG Schleswig, Entscheidung vom 21. September 2017 - 12 A 34/17 (https://dejure.org/2017,38054)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 29.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Auszug aus VG Schleswig, 21.09.2017 - 12 A 34/17
    Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffes der Fachausbildung keine Bedeutung (vgl. st. Rspr. des BVerwG, s. etwa Beschluss vom 22.09.2016 - 2 C 29/16 - zitiert nach juris Rn 32 mit weit. Nachw.).

    Die Vorschrift verknüpft den gerichtlich voll überprüfbaren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2016 - 2 C 29/16 - zitiert nach juris Rn. 29) unbestimmten Rechtsbegriff der "besonderen Härte" auf der Tatbestandsebene mit der Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite.

    Sofern ein Härtefall gegeben ist, ist die Beklagte auch gezwungen, über diese Verzichtsmöglichkeit ermessensfehlerfrei zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 18/05 - zitiert nach juris Rn. 16; Beschluss vom 22.09.2016 - 2 C 29/16 - a.a.O.).

    Insoweit kommt der Vorschrift Sanktionscharakter zu, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.09.2016, a.a.O., Rn. 36).

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74

    Vorzeitige Entlassung eines Soldaten auf Antrag - Kostenerstattung für ein

    Auszug aus VG Schleswig, 21.09.2017 - 12 A 34/17
    Gleichwohl kann auch bei einem unfreiwillig und selbstverschuldet aus der Bundeswehr ausgeschiedenen Soldaten ein Härtefall vorliegen, wenn der durch die Fachausbildung erlangte Vorteil für das spätere zivile Berufsleben in einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Missverhältnis zu den durch die Fachausbildung entstanden Kosten steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - 6 C 105.74 - juris Rn. 32).

    Ob ein erstattungspflichtiger Vorteil für den ausgeschiedenen Soldaten besteht, bestimmt sich insbesondere danach, ob dieser die erworbenen Spezial- und Fachkenntnisse im zivilen Berufsleben nutzen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - 6 C 105.74 - zitiert nach juris Rn. 31; OVG Lüneburg, a.a.O., Rn. 14).

  • BVerwG, 02.07.1996 - 2 B 49.96

    Recht der Soldaten: Verfassungsmäßigkeit der Rückzahlung von Ausbildungskosten

    Auszug aus VG Schleswig, 21.09.2017 - 12 A 34/17
    Ein derartiger atypischer Fall liegt in der Regel zunächst bei Kriegsdienstverweigerern vor, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erstattungspflicht insofern auf den erlangten finanziellen Vorteil zu beschränken ist, der dem Kriegsdienstverweigerer real und nachprüfbar im zivilen Berufsleben verblieben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 19/05 - zitiert nach juris Rn. 15 ff., Beschluss vom 02.07.1996 - 2 B 49/96 - zitiert nach juris Rn. 7).

    Die Vorschrift soll einen Vorteilsausgleich herbeiführen, weil der Soldat auf Kosten des Dienstherrn Spezialkenntnisse und -fähigkeiten erworben hat, die im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil darstellen, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat (BVerwG, Beschluss vom 02.07.1996 - 2 B 49/96 - zitiert nach juris Rn. 7; Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 18/05 - zitiert nach juris Rn. 14; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 06.03.2014 - 12 A 153/13 - zitiert nach juris Rn. 25).

  • OLG Frankfurt, 21.06.2017 - 17 U 160/16

    Anlageberatung: Keine generelle Unvereinbarkeit der Empfehlung geschlossener

    Auszug aus VG Schleswig, 21.09.2017 - 12 A 34/17
    Voraussetzung ist, dass naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beachtet wurden, obwohl sich diese hätten aufdrängen müssen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21.06.2017 - 17 U 160/16 - zitiert nach juris Rn. 54).
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

    Auszug aus VG Schleswig, 21.09.2017 - 12 A 34/17
    Zweck der Härtevorschrift ist es, den von Regelvorschriften nicht erfassten Ausnahmefällen und Grenzsituationen Rechnung tragen zu können (BVerwG, Urteil vom 11.02.1977 - 6 C 135.74 - zitiert nach juris Rn. 44).
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2016 - 2 LB 13/15

    Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten eines Soldaten

    Auszug aus VG Schleswig, 21.09.2017 - 12 A 34/17
    Zutreffend hat die Beklagte im Rahmen der von ihr getroffenen Härtefallregelung die Zeit berücksichtigt, in der der Kläger nach Abschluss seiner Fachausbildung dem Dienstherrn mit den erworbenen Kenntnissen uneingeschränkt zur Verfügung gestanden und damit einen Teil seiner Ausbildungskosten "abgedient" hat (sog. "effektive Stehzeit", vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 10.03.2016 - 2 LB 13/15 - zitiert nach juris Rn. 32).
  • OVG Niedersachsen, 27.10.2014 - 5 LA 106/14

    Hinreichende Plausibilität einer Kostenermittlung über zurückgeforderte

    Auszug aus VG Schleswig, 21.09.2017 - 12 A 34/17
    Der Begriff "besondere Härte" im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG setzt danach außergewöhnliche Umstände und damit einen atypischen Sachverhalt voraus, da die Vorschrift als Regelfall von der Erstattung der vollen Ausbildungskosten ausgeht, sofern der Soldat auf Zeit nicht für die Zeit in der Bundeswehr blieb, zu der er sich ursprünglich verpflichtete (OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.10.2014 - 5 LA 106/14 - zitiert nach juris Rn. 10).
  • VG Schleswig, 06.03.2014 - 12 A 153/13

    Rückforderung von Ausbildungskosten

    Auszug aus VG Schleswig, 21.09.2017 - 12 A 34/17
    Die Vorschrift soll einen Vorteilsausgleich herbeiführen, weil der Soldat auf Kosten des Dienstherrn Spezialkenntnisse und -fähigkeiten erworben hat, die im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil darstellen, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat (BVerwG, Beschluss vom 02.07.1996 - 2 B 49/96 - zitiert nach juris Rn. 7; Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 18/05 - zitiert nach juris Rn. 14; vgl. auch Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 06.03.2014 - 12 A 153/13 - zitiert nach juris Rn. 25).
  • VG Bayreuth, 28.03.2023 - B 5 K 22.769

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach Entlassung aus der Bundeswehr wegen

    Die fehlende Erlangung eines Vorteils für das spätere Berufsleben kann als Härtefall einer Erstattungspflicht nur dann entgegengehalten werden, wenn es sich um militärspezifische Ausbildungen handelt, die dem Soldaten im zivilen Berufsleben kaum oder gar keinen Nutzen bringen (vgl. VG Schleswig, U.v. 21.9.2017 - 12 A 34/17 - juris), der Soldat mithin durch die Ausbildung nahezu ausschließlich militärisch nutzbare Fähigkeiten erlangt hat.
  • VG Magdeburg, 15.11.2017 - 8 A 134/17

    Rückforderung von Ausbildungskosten der Bundeswehr nach Kriegsdienstverweigerung

    Zur Überzeugung des Gerichts liegt der zivile Nutzen der Ausbildungen auf der Hand und wird von der Klägerin auch nicht substantiiert in Frage gestellt (vgl. zur fehlenden zivilen Nutzung etwa bei einer Systembedienerausbildung auf einem Spähwagen; VG Schleswig-Holstein, Urteil v. 21.09.2017, 12 A 34/17; juris).
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